Vereinsstatuten

Satzung des Bartensteiner Kreises

Erlassen am 28.08.1979
Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Langenburg unter der Nr. VR 86
Ergänzt am 23.O3.2OO5

1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein hat den Namen „Bartensteiner Kreis“ e.V. und hat seinen Sitz in Schrozberg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins — Rechte und Pflichten der Mitglieder
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung des kulturellen Lebens im hohenlohisch-fränkischen Raum. Die Förderung besteht hauptsächlich darin, Künstlern aus Hohenlohe-Franken und auswärtigen Künstlern Ausstellungen zu ermöglichen. Daneben soll die Kreativität im bildnerischen Bereich, besonders der Jugend gefördert werden. Im weiteren sind kunsthistorische Ausstellungen und Führungen vorgesehen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (Ergänzt 23 .03 .2005)

3. Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an: Ehrenmitglieder, Künstlermitglieder, ordentliche Mitglieder und passive Mitglieder. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben mit

Zustimmung des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernennen. Künstlermitglieder (freischaffende, haupt- und nebenberufliche und in Ausbildung befindliche bildende Künstler) werden vom Ausschuss vorgeschlagen und auch vom Vorstand ernannt.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Den Mitgliederbeitrag setzt die Mitgliederversammlung in unterschiedlichen Beitragsgruppen fest. Die Beitritts- und Austrittserklärungen haben schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, ebenso die Mitteilungen des Vorstandes über Aufnahme, Ausschluss, die Anerkennung als Künstlermitglied und die Ernennung zum Ehrenmitglied. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Austritt ist nur auf Ende des Kalenderjahres möglich. Ausgeschlossen werden kann, wer den Verein schädigt oder seine Mitgliedspflichten in grober Weise vernachlässigt. Gegen einen Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung statthaft, die endgültig entscheidet.

 

4. Die Organe
Die Organe des Vereins sind:

Der Vorstand
Der Vereinsausschuss
Die Mitgliederversammlung

Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit muss ein Entschluss herbeigeführt werden. Wahlen finden durch geheime Abstimmung statt. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann auch durch Zuruf gewählt werden. Über die Sitzungen bzw. die Versammlungen der Organe wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet ist.

5. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und einem Künstlermitglied.
Der 1. Vorsitzende, der kein Künstler sein soll, vertritt den Verein gerichtlich. Er beruft den Ausschuss und die Mitgliederversammlung ein und stellt die Tagesordnung auf. Er führt im Ausschuss und in der Mitgliederversammlung den Vorsitz. Der 2. Vorsitzende, der ein Künstler sein soll, vertritt bei dessen Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen werden muss, den 1 Vorsitzenden. Sind beide Vorsitzende verhindert, übernehmen die drei weiteren Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vorstands.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, wobei er sich des Ausschusses bedienen kann.
Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen und die Einnahmen des Vereins. Er führt die Mitgliederkartei und erhebt die Mitgliederbeiträge. Für jedes Kalenderjahr hat er einen Kassenbericht zu fertigen, der von zwei, vom Ausschuss bestimmten, Rechnungsprüfern geprüft wird. Der Kassier darf nur solche Ausgaben leisten, die vom Vereinsvorsitzenden angewiesen worden sind.
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse wie auch die des Ausschusses. Er ernennt nach Zustimmung des Ausschusses Ehrenmitglieder und erstattet durch seinen Vorsitzenden der Mitgliederversammlung den Jahresbericht. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1 .Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

6. Der Vereinsausschuss
Dem Ausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und 2 weitere von der Mitgliederversammlung gewählte Künstlermitglieder an. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten und ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig. Er berät das Jahresprogramm und bestimmt die Verwendung der Gelder. Er bestimmt die Rechnungsprüfer. Er bereitet die Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung vor, die in der Mitgliederversammlung entschieden werden. Er entscheidet über die Aufnahme von Künstlermitgliedern nach Begutachtung der von den Künstlern vorgelegten Arbeiten. Er tritt jährlich mindestens einmal, ansonsten sooft es die Geschäftslage erfordert, zusammen.

7. Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom 1. Vorsitzenden schriftlich, mindestens 2 Wochen zuvor mit Angabe von Ort und Zeit der Versammlung einberufen. Bei Bedarf und für den Fall, dass 10% der Mitglieder unter schriftlicher Angabe von Verhandlungsgegenständen, die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, die Einberufung verlangen, ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Ausschuss und den Vorstand auf 3 Jahre. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind. Sie erteilt dem Vorstand nach Entgegennahme des Jahres- und des geprüften Kassenberichts Entlastung, entscheidet über Satzungsänderungen, die mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder zu beschließen sind, über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und über Anträge, die spätestens eine Woche vorher beim Vorsitzenden eingegangen sein müssen, sowie über die Auflösung des Vereins.

8. Auflösung des Vereins

 

Zur
Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von ¾ der bei der Beschlussfassung anwesenden
Mitglieder, mindestens aber die Hälfte aller Mitglieder erforderlich.. Bei Auflösung oder Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen der Gemeinde Schrozberg zu
übertragen,die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der
Jugendhilfe bzw. Förderung der Jugend zu verwenden hat.(ergänzt am 11.6.2018)

Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von ¾ der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder, mindestens aber die Hälfte aller Mitglieder erforderlich.

 

Die Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende. (Ergänzt 23.03.2005)

 

Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen der Gemeinde Schrozberg zu übertragen,die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Jugendhilfe bzw. Förderung der Jugend zu verwenden hat.(ergänzt am 11.06.2018 und am 14.07.2019)


9. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Eingetragen im zentralen Vereinsregister in Ulm, beim Amtsgericht Ulm unter dem Vereinsregister: VR 690086.

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© Sara Oget